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AKTUELLER ETHIKVERSTOSS-BERICHT

AKTUELLER ETHIKVERSTOSS-BERICHT

Bewertung der Social-Media-Beiträge von Jiyan Elma (@1porgijo / ehemals @porgijo2) zum Angriff auf das Opfer Diljîn Beyar aus journalistisch-ethischer Sicht

27. Oktober 2025European Kurdish Rights Watch (EKRW) [Unabhängiger Beobachtungsbericht]

1. Zweck und Umfang des Berichts

Dieser Bericht wurde erstellt, um die Beiträge von Jiyan Elma vom 23. Oktober 2025 aus der Perspektive der journalistischen Ethik, der Berufsgrundsätze und der Standards internationaler Presseorganisationen zu bewerten. Jiyan Elma lebt in der Schweiz und beschreibt sich in seinem Social-Media-Profil als "Freier Journalist – Mitglied von IFJ, Amnesty, Syndicom.ch". Der Bericht zielt darauf ab, zu einer Ethikprüfung durch Institutionen wie den Internationalen Journalistenverband (IFJ), Amnesty International und Syndicom beizutragen.

Die Untersuchung umfasst Social-Media-Beiträge, in denen Jiyan Elma den Vorfall öffentlich leugnete, das Opfer beschuldigte und beleidigende Ausdrücke verwendete, nachdem die in der Schweiz lebende kurdische Künstlerin Diljîn Beyar öffentlich erklärt hatte, dass sie am 22. Oktober 2025 von PKK-nahen Personen bedroht und geschlagen wurde.

2. Hintergrund des Vorfalls

Am 22. Oktober 2025 gab die kurdische Künstlerin Diljîn Beyar über ihr Social-Media-Konto bekannt, dass sie in der Nacht des 21. Oktober 2025 in ihrem Zuhause von vier PKK-nahen Personen angegriffen wurde.

Am 23. Oktober bezeichnete der Nutzer Jiyan Elma (@porgijo2) diese Erklärung als "komplett gelogen", veröffentlichte Beiträge, die das Opfer diskreditierten, die angegriffene Person direkt der Lüge bezichtigten, die Angreifer verteidigten und Ausdrücke enthielten, die die Sicherheit des Opfers gefährden könnten.

Am 23. Oktober bezeichnete Diljîn Beyar Jiyan Elmas Beiträge als "Verleumdung und gezielte Anfeindung" und kündigte an, Strafanzeige zu erstatten.

Daraufhin richtete Jiyan Elma in einem neuen Beitrag Ausdrücke wie "du lügst schamlos, niederträchtig, ehrlos, würdelos" an das Opfer.

In den folgenden Tagen änderte Jiyan Elma den Kontonamen in @1porgijo, um der Rechenschaftspflicht zu entgehen.

Diljîn Beyars Erklärung zum Angriff (22. Oktober 2025)
Diljîn Beyars Erklärung zum Angriff (22. Oktober 2025)
Jiyan Elmas Beitrag, der die Darstellung des Opfers leugnet (23. Oktober 2025)
Jiyan Elmas Beitrag, der die Darstellung des Opfers leugnet (23. Oktober 2025)

3. Untersuchte Beiträge

Beitrag 1 (23. Oktober 2025)

"Ich erzähle die Wahrheit des Vorfalls, der komplett gelogen ist..."
"Diljîn versucht durch Nutzung der PKK-Gegnerschaft Asyl zu erhalten."
"Die Menschen, die in diesem Haus leben, werden alle in der Türkei wegen Straftaten wie PKK-Mitgliedschaft, Propaganda, Beihilfe und Begünstigung untersucht. Obwohl Diljîn dies weiß, ist sie jemand, der fast jeden Abend PKK und Abdullah Öcalan beschimpft und beleidigt."
"Ein einzelner Jugendlicher (nur 1 Person) schlug Diljîn in die Brust."
"Alle Behauptungen sind Lügen."
"Fazit: Alles, was erzählt wurde, ist eine Lüge."
Diljîn Beyars Antwort (23. Oktober 2025)
Diljîn Beyars Antwort (23. Oktober 2025)

Beitrag 2 (23. Oktober 2025 — nach Diljîn Beyars Antwort)

"Jetzt wollen wir deine Absurditäten klarstellen"
"Ich habe mit den Bewohnern des Hauses gesprochen, die an diesem Vorfall beteiligt waren..."
"Du lügst hier schamlos."
"Selbst wenn du es bis zum Himmel leugnest, kennt jeder deine Niedertracht."
"Wer von einer Anzeige zurücktritt, ist ehrlos, niederträchtig und würdelos."
"So einfach geht das nicht."
Jiyan Elmas beleidigende Antwort (23. Oktober 2025)
Jiyan Elmas beleidigende Antwort (23. Oktober 2025)
Jiyan Elmas X-Profil (Kontoname von @porgijo2 in @1porgijo geändert)
Jiyan Elmas X-Profil (Kontoname von @porgijo2 in @1porgijo geändert)

4. Bewertung aus journalistisch-ethischer Sicht

a) Genauigkeit und Quellenglaubwürdigkeit

Die untersuchten Beiträge enthalten weder konkrete Beweise noch unabhängige Quellenangaben. Jiyan Elma erklärte ein definitives Urteil von "komplett gelogen", ohne auf ein offizielles Ermittlungsergebnis, einen Polizeibericht, einen Augenzeugen oder ein Dokument zu verweisen. Dies ist ein direkter Verstoß gegen die Artikel 1 und 2 der IFJ-Grundsatzerklärung.

b) Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

In den Beiträgen wurde ein offener oder impliziter Verteidigungsreflex gegenüber der PKK beobachtet, die in EU-Ländern als kriminelle Organisation anerkannt ist. Während die Beiträge die Opferkünstlerin, die die Angriffsvorwürfe erhob, als "Lügnerin" darstellten, verteidigten sie die Darstellung der mutmaßlichen Angreifergruppe. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen das Unabhängigkeitsprinzip dar.

c) Beleidigung, Drohung und Hassrede

"Du lügst hier schamlos."
"Selbst wenn du es bis zum Himmel leugnest, kennt jeder deine Niedertracht."
"Wer von einer Anzeige zurücktritt, ist ehrlos, niederträchtig und würdelos."

Solche Ausdrücke sind nicht nur mit dem Journalismus unvereinbar, sondern können auch unter die Straftatbestände "Beleidigung" und "Verletzung der persönlichen Ehre" im Schweizerischen Strafgesetzbuch fallen.

d) Diskreditierung des Opfers

Die öffentliche Erklärung der Darstellung eines Gewaltopfers als "komplett gelogen" und dessen öffentliche Beschuldigung erzeugt sekundäre Viktimisierung. Diese Haltung ist mit den Menschenrechtsjournalismus-Grundsätzen von Amnesty International unvereinbar.

e) Transparenz und berufliche Verantwortung

Jiyan Elma nutzte seine institutionelle Identität als Autoritätsinstrument in der Debatte, indem er erklärte: "Ich bin Mitglied der Journalistengewerkschaft (Syndicom.ch)." Dies widerspricht Syndicoms Grundsätzen der Unparteilichkeit und ethischen Verantwortung.

5. Zusammenfassung der Ethikverstöße

Nr.Ethischer GrundsatzArt des VerstoßesBelegtes Beispiel
1GenauigkeitInformationen unbestätigt, basierend auf einseitigen Quellen"Der gesamte Vorfall ist eine Lüge."
2UnparteilichkeitSprache, die das Opfer beschuldigt und die Tätergruppe freispricht"Sie nutzt die PKK-Gegnerschaft aus."
3Respekt und WürdeBeleidigende Ausdrücke, persönliche Angriffsaussagen"Ehrlos, niederträchtig, würdelos."
4OpferschutzZielscheibenmachung des Gewaltopfers"Du lügst schamlos."
5Institutionelle UnparteilichkeitNutzung des Gewerkschaftsnamens in persönlichen Polemiken"Ich bin Mitglied bei Syndicom.ch, du kannst auch dorthin gehen."

6. Institutionelle Empfehlungen

IFJ (Internationaler Journalistenverband)

  • Die Mitgliedschaft sollte überprüft und eine Untersuchung wegen Ethikverstößen eingeleitet werden.
  • Eine Disziplinarwarnung sollte wegen "Nutzung des journalistischen Berufstitels als Werkzeug für persönliche oder organisatorische Angriffe" ausgesprochen werden.

Amnesty International

  • Es sollte untersucht werden, ob das Mitglied oder der Freiwillige gegen den Grundsatz des menschenrechtsorientierten Diskurses verstoßen hat.
  • Es sollte mitgeteilt werden, dass öffentliche Beleidigungen gegen ein Gewaltopfer dem Ethikkodex von Amnesty widersprechen.

Syndicom.ch

  • Es wird empfohlen, den Mitgliedschaftsstatus der Person zu überprüfen und an die Journalismus-Ethikkommission zu verweisen.
  • Die Berufslizenzen von Mitgliedern, die ein Gewaltopfer beleidigen, sollten überprüft werden.

Darüber hinaus sollten präventive Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit des Opfers zu schützen und ihr gezieltes Angreifen im digitalen Umfeld zu verhindern.

7. Fazit

  • Jiyan Elmas Beiträge verletzen systematisch die Grundsätze der Unparteilichkeit, Genauigkeit, Achtung, Transparenz und des Opferschutzes.
  • Die verwendete Sprache hat den journalistischen Stil verlassen und das Niveau parteiischer Wut und Beleidigung erreicht.
  • Diese Handlungen sind nicht nur individuelle Ethikverstöße, sondern Verhaltensweisen, die den Ruf internationaler Journalismusinstitutionen schädigen.
  • Darüber hinaus wurde in den Beiträgen ein Reflex zur Verteidigung der PKK beobachtet, die in europäischen Ländern als kriminelle Organisation anerkannt ist.
  • Jiyan Elmas schwer beleidigende Sprache gegenüber dem Opfer eignet sich nicht nur zur ethischen Bewertung, sondern auch im Rahmen einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung in Bezug auf "Hassrede", "Beleidigung" oder "Organisationsdelikte".